Satzung

Für ein geregeltes Miteinander

Satzung des 1. Suhler SV 06 e.V.

  • Der Verein führt den Namen „1. Suhler Sportverein 06 e. V.“ (Abkürzung: „1. SSV 06 e.V.“). Er wurde im Jahre 1906 gegründet und nach 45-jähriger Unterbrechung am 16.02.1990 reaktiviert.
  • Der Verein hat seinen Sitz in Suhl und ist beim Amtsgericht Suhl eingetragen.
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
  • Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
    • die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen in verschiedenen Sportarten, wie z.B. Fussball, Faustball und Gymnastik,
    • die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen,
    • den Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.
  • Der Verein macht es sich zur Aufgabe, insbesondere Jugendliche und Kinder im Sinne seiner Ziele zu fördern und in seine Arbeit einzubeziehen.
  • Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
  • Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Thüringen und der Landesfachverbände, deren Sportarten im 1. SSV 06 e.V. selbständig betrieben werden.
  • Die Farben des Vereins sind Weiß-Schwarz und Rot-Weiß.
  • Der Verein besteht aus
    • ordentlichen Mitgliedern (ab dem vollendeten 18. Lebensjahr),
    • jugendlichen Mitgliedern (bis 18 Jahre),
    • Ehrenmitgliedern.
  • Stimmberechtigt sind Mitglieder in Versammlungen erst ab Volljährigkeit oder durch ihrer gesetzlichen Vertreter.
  • Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden.
  • Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr können nur mit schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
  • Ehrenmitglied kann nur werden, wer Verdienste um den Erhalt und die Weiterentwicklung des 1 SSV 06 e.V. erworben hat. Die Ernennung erfolgt durch den Vorstand.
  • Die Mitgliedschaft endet durch:
    • Austritt, welcher zum 30.06. und 31.12. eines Jahres möglich ist und zuvor schriftlich zu erklären ist.
    • Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 9 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat.
    • Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten, der durch den Vorstand zu beschließen ist. Der Ausschlussbeschluss ist dem Auszuschließenden schriftlich mit Begründung bekannt zu geben.
    • Tod.
    • Auflösung des 1. SSV 06 e.V..
  • Organe des 1. SSV 06 e.V. sind
    • die Mitgliederversammlung,
    • der Vorstand,
    • der geschäftsführende Vorstand.
  • Die Mitgliederversammlung soll alle zwei Jahre, jeweils im 1. Quartal stattfinden.
  • Eine Mitgliederversammlung ist ebenfalls einzuberufen, wenn:
    • das Interesse des Vereins es erfordert,
    • es 1/3 der Mitglieder verlangt.
  • Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand spätestens 10 Tage vorher.
  • Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Beschlüsse zur Satzungsänderung bedürfen einer 2/3 und zur Auflösung des Vereines einer 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  • Alle 4 Jahre erfolgt durch die Mitgliederversammlung die Wahl des Vorstands und der zwei Kassenprüfer.
  • Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist vom Präsidenten oder einem Vizepräsidenten zu unterzeichnen.
  • Dem Vorstand gehören an:
    • der 1. Vorsitzende und Präsident des 1. SSV 06 e.V.,
    • zwei stellvertretende Vorsitzende und Vizepräsidenten des 1. SSV 06 e.V.,
    • ein Schatzmeister,
    • bis zu sechs weitere Mitglieder.
  • Die Aufgaben des Vorstands regelt die Geschäftsordnung.
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  • Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, kann der Vorstand ein anderes Mitglied kooptieren.
  • Für ehrenamtliche Tätigkeiten kann dem Vorstand eine Aufwandsentschädigung gewährt werden. Näheres regelt die Finanz- und Beitragsordnung.
  • Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
    • der 1. Vorsitzende und Präsident des 1. SSV 06 e.V.,
    • die stellvertretenden Vorsitzenden und Vizepräsidenten des 1. SSV 06 e.V.,
    • der Schatzmeister,
    • bis zu zwei weitere Mitglieder des Vorstands.
  • Jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands, darunter immer der Präsident oder ein Vizepräsident, gemeinsam (i.d.R. der Präsident und ein Vizepräsident) sind zur Vertretung des Vereins berechtigt.
  • Die Aufgaben des geschäftsführenden Vorstands regelt die Geschäftsordnung.
  • Den Kassenprüfern obliegt die Kontrolle der Rechnungsführung.
  • Die Kassenprüfer geben dem Vorstand Kenntnis vom jeweiligen Ergebnis ihrer Prüfung und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
  • Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
  • Der Verein hat eine:
    • Geschäftsordnung.
    • Finanz- und Beitragsordnung.
  • Der Vorstand beschließt und verändert mit absoluter Mehrheit die Geschäftsordnung des Vereins.
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  • Die Mitgliederversammlung beschließt und verändert mit einfacher Mehrheit die Finanz- und Beitragsordnung des Vereins.
  • Gerichtsstand für alle Angelegenheiten, die der 1. SSV 06 e. V. zu vertreten hat, ist Suhl.
  • Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 25.02.2016 beschlossen.
  • Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  • Alle bisherigen Satzungen und Ordnungen des Vereins treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.
  • Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen an der Satzung, soweit sie ihren Sinn nicht verändern, sowie solche Änderungen vorzunehmen, die behördlich angeordnet werden.

Suhl, den 25.02.2016