Finanzordnung

So sind unsere Finanzen geregelt

Beitrags- und Finanzordnung des 1. Suhler Sportverein 06 e.V.

§ 1 Haushaltsplan
Zu erwartende Einnahmen und Ausgaben sind in einem Haushaltsplan zu veranschlagen und den Ausgaben und Einnahmen des vergangenen Jahres gegenüber zu stellen.
Der Haushaltsplan wird vom Schatzmeister dem Präsidenten vorgelegt, mit dem geschäftsführenden Vorstand beraten und vom Vorstand spätestens im Dezember des Vorjahres beschlossen.

§ 2 Haushaltsabschluss
Nach Ende eines jeden Rechnungsjahres (Kalenderjahr), sind bis zum 31. Mai des Folgejahres die Bücher abzuschließen. Ein Haushaltsabschluss ist zu erstellen. Die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben sind den Ansätzen aus dem Haushaltsplan gegenüberzustellen. Vermögen und Verbindlichkeiten sowie Forderungen sind zu ermitteln und zu dokumentieren. Der Haushaltsabschluss wird vom Schatzmeister im Einvernehmen mit dem Präsidenten, nach Beratung und Genehmigung durch den Vorstand der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt.

§ 3 Rechnungsführung
Für die Rechnungsführung ist unbeschadet der Gesamtverantwortung des Vorstandes, der Schatzmeister verantwortlich.
Die Kassen- und Kontoführung wird durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstands geregelt. Die Führung von Kassen und Konten des Vereins außerhalb der eigenen Rechnungsführung ist untersagt. Konten bei Dritten müssen auf den Namen des Vereins lauten. Der geschäftsführende Vorstand kann einzelnen Amtsinhabern besondere Aufgabenbereiche, Handlungskompetenzen und Kontrollvollmachten übertragen.

§ 4 Buchführung
Die Buchführung des Vereins muss nach handelsrechtlichen und steuerrechtlichenGrundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) erfolgen (§ 239 HGB, § 146 AO).

§ 5 Kassenverwaltung
Die vom Schatzmeister geführte Kasse ist die einzige einnehmende und auszahlende Stelle des Vereins.
Die Führung einer Handkasse darf nach Beschluss des Vorstandes an einen weiteren Verantwortlichen delegiert werden. Diese Nebenkasse darf einen Verfügungsrahmen von 1.000,00 € nicht übersteigen.
Der Zahlungsverkehr hat sich grundsätzlich über den Schatzmeister und ein Bankkonto des Vereins zu vollziehen.

§ 6 Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten
Im Rahmen der ordnungsgemäßen Geschäfts- und Finanzführung kann der Präsident in eigener Verantwortung bis zu einem Betrag von 2.500,00 €, der Schatzmeister bis zu einem Betrag von 1.000,00 € verfügen.
In Fällen, in denen der Vorstand nicht vorher befragt werden kann, darf der Schatzmeister gemeinsam mit dem Präsidenten über einen Betrag von 3.500,00 € verfügen.
Die nachträgliche Genehmigung durch den Vorstand ist notwendig.

§ 7 Kassenprüfer
Die auf der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer müssen mindestens einmal jährlich Kassen- und Buchprüfungen vornehmen und der Mitgliederversammlung nach Kenntnisnahme durch den Vorstand vom Ergebnis schriftlich berichten.
Den Kassenprüfern sind alle für die Prüfung notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Bei Nichterfüllung erteilter Aufgaben und Verstößen gegen die Satzung und Finanz- und Beitragsordnung ist der Vorstand zu informieren.

§ 8 Beiträge
Der Verein 1. SSV 06 e.V. erhebt von den Mitgliedern Beiträge.
Die Höhe des Beitrages wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.
Der Beitrag ist von den Mitgliedern in zwei Raten, jeweils zum 31.03. und zum 30.09. eines jeden Jahres zu entrichten.
Hierzu ist dem Verein eine widerrufliche Einzugsermächtigung zu erteilen.
In begründeten Ausnahmefällen ist auch eine Barzahlung beim  Kassenverantwortlichen möglich.
Der Vorstand ist berechtigt, auf begründeten Antrag hin den Beitrag zu erlassen.
Kosten für Rücklastschriften und sonstige Mahnkosten werden dem Mitgliedskonto bei dem jeweils folgenden Beitragseinzug belastet.
Mitglieder, deren Mitgliedschaft nach dem 30. Juni beginnt, entrichten im Beitrittsjahr die Hälfte des Jahresbeitrages.
Die Beiträge staffeln sich ab dem 01. Januar 2023 wie folgt:

Erwachsene

108,00 €

jährlich


Erwachsene ab 18 Jahre

Junioren

84,00 €

jährlich

Kinder & Jugendliche bis 18 Jahre

Freizeitsport

36,00 €

jährlich

Erwachsene und Rentner im Freizeitsport

§ 9 Fahrtkostenerstattung
Dienstfahrten bedürfen der Genehmigung durch den Präsidenten des Vereins. Dienstfahrten sind schriftlich auf dem dafür vorgesehenen Formular mindestens    vier Tage vor Antritt der Fahrt in der Geschäftsstelle einzureichen.
Die Wegstreckenentschädigung als Fahrtkostenersatz beträgt für jeden gefahrenen Kilometer
FÜR PKW 0,30€
FÜR ZWEIRÄDRIGE KFZ 0,13€
Die zur Erledigung einer Dienstfahrt nachgewiesenen notwendigen Kosten für Übernachtungen werden erstattet.

§ 10 Entschädigung – Ehrenamt
Für ehrenamtliche Tätigkeiten kann dem Vorstand eine Aufwandsentschädigung gewährt werden.
Für ehrenamtliche Tätigkeiten können – mit Ausnahme von Reisekosten – die Mitglieder des Vorstandes des 1. SSV 06 e.V. eine Pauschale in Höhe von 720,00 € im Jahr erhalten (§ 3 Nr. 26a EStG).

§ 11 Entschädigung – Übungsleiter
Einem Übungsleiter kann entsprechend des sogenannten Übungsleiter-Freibetrages nach § 3 Nr. 26 EStG eine Aufwandsentschädigung bis zu einer Maximalhöhe von 2.400,00 € im Jahr steuerfrei und sozialversicherungsfrei gezahlt werden. Dies gilt nur sofern es der Finanzhaushalt zulässt.
Entsprechende Übungsleiter-Vereinbarungen sind ausschließlich durch den geschäftsführenden Vorstand des Vereins zu treffen.

§ 12 Schlussbestimmungen
Über alle Finanz- und Kassenfragen, die in der Finanz- und Beitragsordnung im Einzelnen nicht festgelegt sind, entscheidet der Vorstand.
Die Finanz- und Beitragsordnung wurde durch die Mitgliederversammlung am 25.02.2016 beschlossen und tritt mit Wirkung vom 01.01.2017 in Kraft.

Suhl, den 25.02.2016